4G oder 4GV? – eine Entscheidungshilfe für gefahrgutversendende Unternehmen

29. April 2021 von | Kategorien: Gefahrgut

Häufig werden wir als Betreiber einer Prüfstelle für die Baumusterprüfung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter durch gefahrgutversendende Unternehmen mit der Frage konfrontiert, welcher Zulassungstyp (4G oder 4GV) für eine Gefahrgutverpackung aus Pappe für den entsprechenden Anwendungsfall geeignet ist. Neben tiefergehenden Betrachtungen der konkreten Bedingungen beim versendenden Unternehmen, soll ihnen mit folgender Darstellung eine Entscheidungshilfe für den passenden Verpackungstyp an die Hand gegeben werden.

4G – Verpackung

Dieser Verpackungstyp ermöglicht die optimale Anpassung an das Produkt. Hierbei wird das Volumen/Gewicht Verhältnis voll ausgeschöpft. Durch konstruktive Lösungen kann der materielle Aufwand auf ein Minimum reduziert werden. Voraussetzung dafür ist, dass alle Prüfungen zur Zulassung einer Gefahrgutverpackung erfolgreich absolviert werden. Somit entsteht eine gleichzeitige Optimierung der Verpackungs-und Versandkosten. Die zu prüfenden Eigenschaften einer Verpackung sind im ADR unter Abschnitt 6.1.5 definiert. Diese beinhalten neben den physikalischen Werkstoffprüfungen auch mehrere Falltests aus festgeschriebenen Höhen entsprechend der Eigenschaften des Füllgutes sowie einen 24 h Stapeltest als versandfertige Verpackung.

4GV – Verpackung

Wird eine flexibel einsetzbare Lösung gesucht, rückt dieser Typ in die nähere Betrachtung. Das System der 4GV beruht darauf, durch abgewandelte Prüfungen einer Vielzahl von Füllgütern, oder bei ständig wechselnden Zusammensetzungen den Transport ohne zusätzliche Prüfungen zu ermöglichen. Dazu wird das höchste anzunehmende Gefahrenpotential für die Zulassung verwendet. Hierbei kommen flüssigkeitsgefüllte Glaskörper mit dem maximalen Gewicht im Zusammenspiel mit saugfähigen Polstermaterial zur Anwendung. Diese Vorgänge sind im ADR unter 6.1.5.1.7 beschrieben. Hervorzuheben ist, dass das zulässige Gesamtgewicht der Verpackung reduziert wird. Hierbei wird die Bruttomasse der bei der Prüfung verwendeten Innenverpackung(en) (Füllgut + Innenverpackung(en)) halbiert und mit den Gewichten der Außenverpackung, des Polstermaterials und gegebenenfalls verwendeter Innenausstattung als maximal mögliches Bruttogewicht angegeben. Weiterhin darf sich der Abstand der verwendeten Innenverpackung(en) zueinander und zur Innenwand der Außenverpackung nicht gegenüber den bei der Prüfung realisierten Abständen verringern.

Weitere Informationen zu unserer Prüf- und Inspektionsstelle für Industrie- und Gefahrgutverpackungen erhalten Sie auf unserer Webseite: www.prüfstelle-verpackung.de

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Häufig werden wir als Betreiber einer Prüfstelle für die Baumusterprüfung von Verpackungen zur Beförderung gefährlicher Güter durch gefahrgutversendende Unternehmen mit der Frage konfrontiert, welcher Zulassungstyp (4G oder 4GV) für eine Gefahrgutverpackung aus Pappe für den entsprechenden Anwendungsfall geeignet ist. Neben …