§ 1 Geltungsbereich
Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Verkäufers in ihrer jeweils gültigen Fassung gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder abweichende Verkaufsbedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
§ 2 Vertragsabschluss
(1)
Angebote des Verkäufers sind freibleibend.
(2)
Dem Käufer vom Verkäufer vorgelegte Druck- und/oder Ausführungsvorlagen sind vom Käufer bezüglich aller für die Verwendung der Folien oder Kartonagen wesentlichen und geforderten Eigenschaften zu prüfen. Der Käufer hat die Vorlagen zum Zeichen der Einwilligung unterschrieben zurückzusenden. Sind Berichtigungen erforderlich, so müssen diese deutlich kenntlich gemacht werden. Der Verkäufer haftet nicht für etwaige erkennbare Mängel, die der Käufer bei der Prüfung übersehen oder nicht beanstandet hat, es sei denn, der Verkäufer hätte diese Mängel arglistig verschwiegen.
(3)
Bestellungen oder Aufträge haben schriftlich zu erfolgen. Der Verkäufer kann diese innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Zugang annehmen. Ein Vertrag kommt erst mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung zustande.
(4)
Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen Verkäufer und Käufer ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder.
§ 3 Preise und Zahlung
(1)
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise des Verkäufers „ab Werk“ zuzüglich Kosten der jeweiligen Verpackung und der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen zuzüglich Zoll bzw. sonstige öffentliche Abgaben.
(2)
Der Abzug von Skonto bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
(3)
Die Bezahlung des Kaufpreises hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zu erfolgen, soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind.
(4)
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
(5)
Soweit den vereinbarten Preisen Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers. Sind keine Listenpreise vereinbart, hat der Verkäufer das Recht, die vereinbarten Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsabschluss von ihm nicht zu vertretende Kostenerhöhungen (z.B. Tarifabschlüsse, Materialpreissteigerungen, Energiepreiserhöhungen, Preiserhöhung der Lieferanten u. ä.) eingetreten sind.
(6)
Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung offener Forderungen durch den Käufer, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer resultieren, gefährdet wird. Hat der Verkäufer dem Käufer erfolglos eine angemessene Frist zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gesetzt, ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 4 Toleranzen
(1)
Der Verkäufer übernimmt keine Haftung für branchenübliche Abweichungen in Leimung und Glättung des Rohmaterials sowie Klebung, Heftung, Druck und geringfügige Gewichtsunterschiede der Wellpappe.
Bedingt durch die Eigenschaften der Wellpappe und deren Verarbeitung gelten Abweichungen in den Maßen +/- 1%, mindestens jedoch +/- 3 mm als geringfügig und stellen keinen Mangel dar.
Bei Farbdrucken übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für branchenübliche Abweichungen in der Farbe. Der Verkäufer verwendet handelsübliche Farben, deren Lichtechtheit nicht zugesichert werden kann. Ebenso ist das Abfärben der Druckfarben nicht vollständig auszuschließen.
Die Kriterien für Branchenüblichkeit oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen basieren auf dem Prüfkatalog des Verbandes der Wellpappenindustrie e.V., Hilpertstraße 22, 64295 Darmstadt, www.wellpappen-industrie.de neueste Fassung „Prüfmerkmale und Fehlerbewertung für Packmittel aus Wellpappe“, der beim Verkäufer vorliegt.
Darüber hinaus orientiert sich der Verkäufer an der DIN-Norm für Wellpappenverpackungen, ebenfalls neueste Fassung.
(2)
Der Verkäufer ist berechtigt, bei Lieferungen von Folien und Kartonagen mit einem Lieferumfang von über 500 kg produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 %, bei einem Lieferumfang von unter 500 kg oder bei besonders schwieriger Ausführung bis zu 20 % vorzunehmen.
(3)
Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen wegen geringfügiger Abweichungen in den Abmessungen, der Stoffzusammensetzung, Glätte, Farbe und Härte des verwendeten Materials sowie in der Klebung, Heftung bzw. im Druck, wegen Mehr- oder Minderlieferungen
bis zu 20% bei Bestellung bis 500 Stück
bis zu 15% bei Bestellung bis 2.000 Stück
bis zu 10% bei Bestellung über 2.000 Stück,
und im Übrigen wegen geringfügiger Zählfehler oder Auslesemängel.
§ 5 Verpackung, Lieferung und Lieferzeit
(1)
Die Verpackung untersteht dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.
(2)
Lieferungen erfolgen ab Werk, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
(3)
Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich und schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist.
Ist eine Lieferfrist verbindlich vereinbart, so verlängert sich diese Frist angemessen bei Vorliegen höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks), die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(4)
Zu Teillieferungen ist der Verkäufer nur berechtigt, wenn die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme der Kosten bereit).
§ 6 Gefahrenübergang
(1)
Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Soweit Mitarbeiter des Verkäufers beim Abladen bzw. Einlagern behilflich sind, handeln sie auf das Risiko des Käufers und nicht als Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
(2)
Verzögert sich die Übergabe aufgrund eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer übergabebereit ist und dies dem Käufer angezeigt hat.
(3)
Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Käufer. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten 15,00 € pro Palettenstellplatz der zu lagernden Liefergegenstände pro Monat. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(4)
Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
§ 7 Gewährleistung
(1)
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
(2)
Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Käufer oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich von offensichtlichen Mängeln oder von Mängeln, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, zugeht. Im Übrigen gelten die gelieferten Gegenstände als genehmigt, wenn sie nicht binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Käufer bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar gewesen wäre, schriftlich geltend gemacht werden.
(3)
Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand auf Kosten des Käufers an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges.
(4)
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner – innerhalb angemessener Frist zu treffenden – Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(5)
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Käufer die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6)
Eine im Einzelfall mit dem Käufer vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 8 Schadenersatz
(1)
Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe des § 8 (2) und (3) eingeschränkt. Die Einschränkungen gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale sowie wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2)
Eine Haftung des Verkäufers für Fälle einfacher Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Sofern es sich hierbei um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt, ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 3.000.000,00 € je Schadensfall beschränkt.
(3)
Soweit der Verkäufer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstandes sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes typischerweise zu erwarten sind.
§ 9 Eigentumsvorbehalt/Sicherheiten
(1)
Alle dem Käufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Muster und sonstigen Unterlagen bzw. Hilfsmittel verbleiben im Eigentum des Verkäufers.
Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Der Käufer hat auf Verlangen des Verkäufers diese Unterlagen bzw. Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
(2)
Der nachfolgend geregelte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.
(3)
Die vom Verkäufer an den Auftraggeber gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers.
(4)
Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahlschäden u. ä. ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Die Vorbehaltsware ist gesondert zu lagern oder deutlich zu kennzeichnen.
(5)
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller und der Verkäufer erwirbt unmittelbar das Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer oder ist der Wert der verarbeiteten Sache höher als der Wert der Vorbehaltsware, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache.
Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
(6)
Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnung des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
(7)
Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Der Käufer haftet dem Verkäufer für die Erstattung aller ihm in diesem Zusammenhang entstehenden außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Kosten.
§ 10 Schlussbestimmungen
(1)
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
(2)
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Verkäufers, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(3)
Gerichtsstand ist der Sitz des Verkäufers.
(4)
Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
(5)
Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführbar sind oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Geschäftsbedingungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung soll durch diejenige wirksame bzw. durchführbare Bestimmung ersetzt werden, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.
(6)
Der Verkäufer erhebt und verarbeitet Daten für die Erfüllung des Vertrages (Vertragsschluss, Vertragsdurchführung, Vertragsbeendigung). Er behält sich das Recht vor, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z. B. Versicherungen, Logistikunternehmen) zu übermitteln.
Stand: 03.02.2022